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Betriebsrentenanpassung und Eigenkapitalverzinsung

Neben den Belangen des Versorgungsempfängers ist beim Ermessen über eine Betriebsrentenanpassung auch die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.

Grundsätzlich entscheidet der Arbeitgeber nach billigem Ermessen über die Anpassung einer Betriebsrente. Dabei spielen jedoch nicht nur die Belange des Versorgungsempfängers eine Rolle. Vielmehr muss auch die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers berücksichtigt werden.

Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Unternehmens bemisst sich unter anderem danach, ob eine angemessene Eigenkapitalverzinsung erreicht wird. Bei der Berechnung der Höhe des Eigenkapitals werden nicht nur Stammkapital und Kapitalrücklagen, sondern auch Gewinnrücklagen, Gewinn- und Verlustvortrag, Jahresüberschüsse und -fehlbeträge berücksichtigt. Der Berechnung des Eigenkapitals können die handelsrechtlichen Jahresabschlüsse wie Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen zu Grunde gelegt werden, wobei betriebswirtschaftlich gebotene Korrekturen vorzunehmen sind.

Eine angemessene Verzinsung des Eigenkapitals setzt sich aus der für festverzinsliche Wertpapiere langfristig erzielbaren Verzinsung, dem sogenannten "Basiszins", und einem Risikozuschlag bezüglich dem im Unternehmen investierten Kapital zusammen. Regelmäßig entspricht der Basiszins der Umlaufrendite öffentlicher Anleihen, der Risikozuschlag beträgt zwei Prozent.