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Erlass für unberechtigten Steuerausweis

Eine unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer ist zwingend zu erlassen, wenn der Vorsteuerabzug beim Rechnungsempfänger rückgängig gemacht wird.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass eine unberechtigt in einer Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer zwingend zu erlassen ist, soweit der von dem Rechnungsempfänger in Anspruch genommene Vorsteuerabzug rückgängig gemacht und der Steuerbetrag an das Finanzamt zurückgezahlt worden ist. Dies folgt aus dem Grundsatz der Neutralität der Umsatzsteuer. Der Bundesfinanzhof folgt damit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs.

Die beiden entsprechenden Urteile des Bundesfinanzhofs sind zwar schon etwas älter, wurden allerdings erst jetzt im Bundessteuerblatt veröffentlicht. Die Veröffentlichung im Bundessteuerblatt ist die Voraussetzung dafür, dass sich die Finanzverwaltung auch an ein Urteil des Bundesfinanzhofs gebunden fühlt. Die Berichtigung der Steuer beim Rechnungsaussteller erfolgt nun im Billigkeitsverfahren. Es muss also ein Erlassantrag an das Finanzamt gestellt werden, dem das Finanzamt allerdings zwingend stattgeben muss.