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Aufstockung der Geringfügigkeitsgrenze

Die 400-Euro-Grenze für geringfügige Beschäftigungen kann auf diverse Weise aufgestockt werden, ohne die Pauschalierung zu gefährden.

Seit dem 1. April 2003 gilt für geringfügig Beschäftigte eine Arbeitsentgeltgrenze von 400 Euro pro Monat. Der Arbeitgeber muss in diesem Fall nur eine Pauschalabgabe von 25 % (geringfügige Beschäftigung in Unternehmen) oder 12 % (geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten) bezahlen. Jürgen Plenker und Heinz-Willi Schaffhausen vom Finanzministerium Nordrhein-Westfalen haben aber eine Liste mit einer ganzen Reihe von Möglichkeiten aufgestellt, wie Sie durch steuerfreien oder pauschalversteuerten Arbeitslohn die 400-Euro-Grenze aufzustocken können, ohne die Pauschalabgaben auf das Regelarbeitsentgelt zu gefährden:

  • Ausnutzung der 50-Euro-Freigrenze für Sachbezüge.

  • Nutzung des Rabattfreibetrag beim Personaleinkauf - der geldwerte Vorteil darf hier bis zu 102 Euro pro Monat betragen.

  • Fahrtkostenzuschüsse für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Linienverkehr. Auch bei der Nutzung eines eigenen Pkws ist ein Fahrtkostenzuschuss denkbar, allerdings muss dieser pauschalversteuert werden und unterliegt noch zusätzlichen Einschränkungen.

  • Der geldwerte Vorteil durch die Privatnutzung betrieblicher Telekommunikationsgeräte und Personalcomputer ist grundsätzlich steuer- und sozialversicherungsfrei.

  • Ersatz von Reisekosten, beruflich veranlassten Umzugskosten und Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung.

  • Steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit.

  • Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung an eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung (zur Zeit 2.448 Euro), sofern es sich um das erste Dienstverhältnis handelt. Darüber hinausgehend können Beiträge bis zu 1.752 Euro jährlich mit einem Pauschsteuersatz von 20 % pauschaliert werden, so dass insgesamt 4.200 Euro für die betriebliche Altersversorgung einer Aushilfskraft aufgewendet werden können.

  • Freiwillige Trinkgelder durch Kunden oder Gäste.

  • Abgabe von Mahlzeiten, wobei der geldwerte Vorteil mit 25 % pauschalversteuert werden kann und in der Sozialversicherung beitragsfrei ist. Bei der Ausgabe von Essensmarken, die in Restaurants eingelöst werden, ist zu beachten, dass der Verrechnungswert der Essensmarke den Sachbezugswert (2,55 Euro je Mittagessen) nicht mehr als 3,10 Euro übersteigen darf, da ansonsten der tatsächliche Wert der Essensmarke als Arbeitslohn zu berücksichtigen ist.

  • Steuer- und sozialversicherungsfreie Kindergartenzuschüsse

Sie können einem geringfügig Beschäftigten auch durchaus mehrere der genannten Leistungen zukommen lassen. Da oft aber noch andere Bedingungen zu beachten sind, zum Beispiel der Fremdvergleich bei Ehegattenarbeitsverhältnissen oder die Einschränkungen beim Fahrtkostenzuschuss für einen eigenen Pkw, sollten Sie vor einer Entscheidung immer mit Ihrem Steuerberater sprechen.